Vergnügungssteuer
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit | 17 v. H. des Einspielergebnisses |
b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit | 35,00 EUR |
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit | 17 v. H. des Einspielergebnisses |
b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit | 25,00 EUR |
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Buchst. a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen erletzende Praktiken zum Gegenstand haben 500,00 EUR.