2. Satzungsänderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
2. Satzungsänderung vom 02.11.2022 zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Barntrup (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22.10.2018, in der Fassung vom 17.12.2020
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666),
der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Barntrup in seiner Sitzung am 02.11.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (Frontmetermaßstab) wird um folgenden Absatz ergänzt
(6) Alle in dieser Gebührensatzung mit Gebührentarif ausgewiesenen Beträge werden gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Barntrup (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
vom 02.11.2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis nach § 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung:
"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung
oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt."
Barntrup, den 15.11.2022
Der Bürgermeister
gez. Borris Ortmeier