Bekanntmachung Bebauungsplan-Nr. 01/28 "Kerngebiet Am Bahnhof/Oststraße" –Satzungsbeschluss-

Aufstellung des Bebauungsplanes 01/28 "Kerngebiet Am Bahnhof/ Oststraße" der Stadt Barntrup
hier: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Der Rat der Stadt Barntrup hat in seiner Sitzung am 13.September 2016 gem. §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit gültigen Fassung i.V.m. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der z.Zt. gültigen Fassung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/28 „Kerngebiet Am Bahnhof/ Oststraße“ der Stadt Barntrup einschließlich Begründung als Satzung beschlossen.

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Gem. § 10 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit Vollzug dieser Bekanntmachung wird die Aufstellung des Nr. 01/28 „Kerngebiet Am Bahnhof/ Oststraße“ der Stadt Barntrup rechtsverbindlich.

Die Lage und der Umfang des Bebauungsplangebietes sind aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.

Die Satzung liegt einschließlich Text und Begründung im Fachbereich Planen und Bauen der Stadt Barntrup, Mittelstraße 32, 32683 Barntrup, vom Tage dieser Bekanntmachung an während der Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Hinweise:

1.  Es wird darauf hingewiesen, dass

a)     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b)     eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

c)     nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung          der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

2.  Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 des Baugesetzbuches über die Entschädigungen von durch den Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

3.  Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt Barntrup vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Barntrup, den 15. September 2016

Schell
Bürgermeister

 

Öffnungszeiten:

Verwaltung & Bürgerbüro

Montag08.00 - 12.00 Uhr
und13.00 - 17.00 Uhr
Dienstag08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag08.00 - 12.00 Uhr
und13.00 - 16.00 Uhr
Freitag08.00 - 12:00 Uhr


>>> Terminvergabe Bürgerbüro <<<


>>> Mängelmelder <<<


>>> Einfache Sprache <<<



Mehr über uns

Barntrup auf Facebook unnamed zum Online-Stadtplan