Allgemeinverfügung der Stadt Barntrup
Die Stadt Barntrup erlässt gemäß § 1 Absätze 1 bis 2 und § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), § 35 Satz 2, § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602) in der zurzeit geltenden Fassung, folgende Allgemeinverfügung:
- Der Genuss von Alkohol ist in der Öffentlichkeit in dem nachfolgenden Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung untersagt:
Im Bereich des gesamten Bahnhofsgeländes der Stadt Barntrup (Gemarkung Barntrup, Flur 14, Flurstücke 488 u. 719)
Hierzu zählen der gesamte Busbahnhof, die angrenzenden Parkplätze bis zum Parkplatz des Kulturschuppens, sowie die Straße "Am Bahnhof" mit den an-grenzenden Grundstücksflächen (siehe Kartenauszug)
Die Stadt Barntrup kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verfügung zulassen. Sie gilt nicht für Bereiche, die nach Gaststättenrecht konzessioniert sind oder für die eine Gestattung erteilt wurde, sowie bei der Durchführung von traditionellen Veranstaltungen der Stadt Barntrup.
- Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 26. Juni 2018 und wird bis zum 31. Dezember 2018 befristet.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung wird angeordnet. Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden in 32423 Minden, Königswall 8, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis:
Gem. § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ist durch Aushang veröffentlicht im Bekanntmachungskasten der Stadt Barntrup am Rathaus, Mittelstr. 38, 32683 Barntrup. Gleichzeitig ist die Allgemeinverfügung im Internet unter www.barntrup.de einsehbar.
Barntrup, 11. Juni 2018
Stadt Barntrup
Der Bürgermeister
Schell
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW 1999 S. 602) in derzeit geltender Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Barntrup, den 11.06.2018
Stadt Barntrup
Der Bürgermeister
Schell