4. Satzungsänderung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung
4. Satzungsänderung vom 02.11.2022 zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Barntrup vom 27.11.2018, in der Fassung vom 16.11.2021
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 (1) f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden
Fassung, der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW)
vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250) in der zurzeit geltenden Fassung, des Gesetzes zur Neuordnung
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl I 2012 S. 212 ff) und der
§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Barntrup in seiner Sitzung am 02.11.2022 folgende Satzungsänderung beschlossen.
§ 1
§ 1 Benutzungsgebühren wird um folgenden Absatz erweitert:
(3) Alle in dieser Gebührensatzung mit Gebührentarif ausgewiesenen Beträge werden gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.
§ 2
§ 3 Abs. 5 Gebührenberechnung wird wie folgt geändert:
(5)
a) Grundpreis je Haushalt 29,00 €
plus Zuschlag je Person 12,00 €
b) Grundpreis je Betrieb 29,00 €
plus Zuschlag je Einwohnergleichwert 12,00 €
e) für den System-Abfallbehälter -blau- inkl. Behältermiete
120l 4-wöchige Abfuhr 6,00 €
240l 4-wöchige Abfuhr 12,00 €
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Barntrup wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss (Ratsbeschluss) vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Barntrup, den 15.11.2022
Der Bürgermeister
gez. Borris Ortmeier