2. Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Barntrup vom 20.06.2007, in der Fassung der 1. Ände-rung vom 11.12.2015

Stadt Barntrup

2. Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Barntrup vom 20.06.2007, in der Fassung der 1. Änderung vom 11.12.2015

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2021 (GV NRW S. 1353), der §§ 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW S. 1029) und des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV NRW S. 524) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GV NRW S. 762) hat der Rat der Stadt Barntrup in seiner Sitzung am 02.11.2022 folgende Änderungssatzung beschlossen:

1.

§ 2 Höhe der Gebühr

(3) Alle in dieser Gebührensatzung mit Gebührentarif ausgewiesenen Beträge werden gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.

2.

Diese Änderung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die 2. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Barntrup vom 2.11.2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2021 (GV NRW S. 1353), wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 As. 6 Satz 1 GO eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Barntrup, den 10.11.2022

Der Bürgermeister
Ortmeier

 

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