1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Eltern-beiträgen für den Besuch der Vor- und Über-mittagsbetreuung im Primarbereich vom 24.06.2015

Stadt Barntrup

1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Vor- und Über-mittagsbetreuung im Primarbereich vom 24.06.2015

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 (GV. NRW. Seite 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), §51 des Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, 2020 S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) hat der Rat der Stadt Barntrup in seiner Sitzung am 02.11.2022 folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Vor- und Übermittagsbetreuung im Primar-bereich beschlossen:

1.

§ 5 Gebührenmaßstab und Gebührensätze

4) Alle in dieser Satzung ausgewiesenen Beträge werden gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

2.

Die Änderung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Vor- und Übermittagsbetreuung im Primarbereich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

c) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Barntrup, den 25.11.2022

Stadt Barntrup

gez. Borris Ortmeier

(Bürgermeister)

 

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