Neues Bundesmeldegesetz gilt ab 1. November 2015

Mit in Kraft treten des neuen Bundesmeldegesetzes ist bei jeder An- und Ummeldung und in wenigen Fällen auch bei einer Abmeldung (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber bei der zuständigen Meldebehörde vorzulegen. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht gem. § 19 Bundesmeldegesetz (BMG). Durch diese neue Regelung sollen sog. Scheinmeldungen verhindert werden. Zurzeit muss das Beziehen einer Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche nach dem Einzug in die Wohnung gemeldet werden. Ab dem 01. November werden der meldepflichtigen Person hierfür zwei Wochen Zeit gewährt. Mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.

Somit muss ab dem 01. November der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit der Meldepflichtige seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro bei der An- bzw. der Ummeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:
·         Name und Anschrift des Vermieters,
·         Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
·         die Anschrift der Wohnung,
·         die Namen der meldepflichtigen Personen.

Darüber hinaus werden der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst, sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Eine entsprechende Wohnungsgeberbestätigung zum ausfüllen finden Sie HIER. 

Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung.

Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

 Wesentliche Neuregelungen sind unter anderem:
·         Bei einer Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, ist künftig anzugeben,
          dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. 
          Die im Rahmen erhaltenen Daten dürfen dann nur für diese Zwecke genutzt werden.

·         Auskünfte für Zwecke der Werbung/des Adresshandels sind nur noch  mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
·         Für Sicherheitsbehörden und durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmenden Behörden besteht eine gesetzliche Garantie, 
          dass sie jederzeit, rund um die Uhr und automatisiert die wichtigsten Daten der Einwohner/innen abrufen können.

·         Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei An- sowie Ummeldungen von Mietern wird wieder eingeführt,
          um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.


 Das neue Bundesmeldegesetz finden Sie hier!
 

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