Sterbefallbeurkundung
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Für die Beurkundung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt anzuzeigen. Ist dies ein Sonnabend, so muss die Anzeige an dem darauf folgenden Werktag erstattet werden. Bei einem nicht natürlichen Tod (z. B. Unfall- oder Freitod) zeigt zunächst die Kriminalpolizei den Sterbefall schriftlich an und die Staatsanwaltschaft gibt nach ihren Ermittlungen die Freigabe für die Bestattung.
In der Regel werden die zur Beurkundung eines Sterbefalles nötigen Urkunden von einem Bestatter vorgelegt. Er übernimmt auch die Überführung des/der Verstorbenen zum Friedhof, die Terminabstimmung und die Benachrichtigung des zuständigen Geistlichen für die Trauerfeier, die Anzeige des Todes bei der Krankenkasse, bei der Sterbekasse und bei den Versicherungen, den Druck und Versand von Trauerbriefen und -anzeigen, unter Umständen auch die Einziehung von Versicherungsleistungen, die anläßlich des Sterbefalles fällig werden, wenn Sie ihm die entsprechenden Versicherungsdokumente aushändigen.
Bitte bedenken Sie, dass Kosten nicht nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung entstehen, sondern dass zu einem späteren Zeitpunkt noch erhebliche Kosten auftreten können (z. B. für ein Grabmal oder für eine langfristige Grabpflege). In vielen Fällen sind die Bestattungskosten nicht mehr durch Versicherungsleistungen abgedeckt. Eine rechtzeitige Übersicht über die finanziellen Möglichkeiten ist deshalb von Vorteil.