Katasterauskunft
Das Liegenschaftskataster ist ein von den Vermessungs- und Katasterverwaltungen geführtes öffentliches Register, in dem die Liegenschaften - Flurstücke und Gebäude - landesweit nachgewiesen, dargestellt und beschrieben werden.
Das Liegenschaftskataster hat zwei grundlegende Zweckbestimmungen:
- Es ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke für den Eigentumsnachweis im Grundbuch. So wird die Lage des Grundeigentums in Form von Flurstücken dargestellt und beschrieben. Bei Bedarf können die Grenzen der örtlichen Flurstücke mit rechtlicher Wirkung aufgezeigt werden. Außerdem weist das Liegenschaftskataster die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach.
- Es ist Basisfunktion für andere Bereiche. So soll es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht werden und insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung, der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen berücksichtigen.
Die Bestandteile des Liegenschaftskatasters werden nachgewiesen
- im Liegenschaftsbuch, dem beschreibenden textlichen Teil
- in der Liegenschaftskarte, dem darstellenden graphischen Teil
Eigentümer, Erbbauberechtigte und Notare können das Liegenschaftskataster einsehen sowie Auskünfte und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten. In gleichem Umfang können andere Antragsteller, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen, das Liegenschaftskataster nutzen.
Hinweis:
Die Unterlagen für die Vermessung sind Bestandteil des Liegenschaftskatasters.
Gebühren
Für amtliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster gem. Gebührenordnung für das amtl. Vermessungswesen und die amtl. Grundstückswertermittlung (VermWert GebO NRW) vom 01.01.2017
Auszug aus der Liegenschaftskarte auf
- DIN-A 4 und DIN-A 3 30,00 €
Auszug aus dem Liegenschaftsbuch
- je Flurstücksnachweis 30,00 €
- je Flurstücks- und Eigentümernachweis 30,00 €
- je Grundstücksnachweis 30,00 €
- je Bestandsnachweis 30,00 €
Benötigte Unterlagen
Bei Beantragung der Auszüge für einen Dritten ist eine Vollmacht vorzulegen.
Rechtliche Grundlagen / Informationen
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW) vom 1. März 2005
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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