Führungszeugnis
Das Führungszeugnis enthält Auskünfte aus dem Bundeszentralregister
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein (polizeiliches) Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters erteilt. Hat die/der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, antragsberechtigt.
Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Dabei ist die Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters durch Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen.
Die Betroffenen können keine Dritten zur Antragstellung bevollmächtigen.
In beiden Fällen der Antragstellung muss angegeben werden, ob das Führungszeugnis für private Zwecke (Belegart N) benötigt wird oder einer Behörde unmittelbar übersandt werden soll (Belegart O). Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist die Anschrift und der Verwendungszweck anzugeben.
Seit dem 1. Mai 2010 ist ein „erweitertes Führungszeugnis“ (nach § 30 a BZRG) eingeführt worden, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.
Infoblatt Antrag Führungszeugnis online
Bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist die Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, erforderlich. In dieser wird bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen.
Wird das Führungszeugnis für private Zwecke benötigt, wird es Ihnen direkt vom Bundesamt für Justiz zugesandt.
Soll das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden, sind der genaue Verwendungszweck bei dieser Behörde und die genaue Anschrift ggf. mit Abteilungsangabe oder Aktenzeichen anzugeben, da es dieser Behörde direkt vom Bundesamt für Justiz übersandt wird.
Hinweis: Der Antragsteller kann verfügen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, falls es Eintragungen enthält einem von ihm zu bestimmenden Amtsgericht zu seiner Einsichtnahme übersandt wird.
Voraussetzungen:
Vollendung des 14. Lebensjahres (bis zum 18. Geburtstag muss der/ die gesetzliche Vertreter/in die Ausstellung eines Führungszeugnisses beantragen) und
mit einer Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet sein
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz .
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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Stadt Barntrup Bürgerbüro |
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