Wir freuen uns, dass Sie sich für die Wirtschaftsförderung der Stadt Barntrup interessieren. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen gerne die wichtigsten Informationen zu diesem für Ihr Unternehmen wichtigem Thema darstellen.
Die Stadt Barntrup verfügt über erschlossene Gewerbeflächen in den Bereichen. Wählen Sie aus der folgenden Liste eine Gewerbefläche aus, um weitere Informationen über zu erhalten.
Die Einflussmöglichkeiten des Einzelnen in Bezug auf die regionale Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik sind sehr gering. Vor diesem Hintergrund wurden die vorhandenen Kompetenzen miteinander vernetzt, um sich gemeinsam für ein starkes Lippe einzusetzen. Der Kreis Lippe hat dabei mit der Lippe Tourismus & Marketing AG die Rolle des Vermittlers übernommen, um allen Beteiligten eine effiziente Wirtschaftsförderung zu ermöglichen.
Ziel ist es, durch intensive Zusammenarbeit aller Partner im Bereich der regionalen Wirtschaftsförderung neue Ideen zu entwickeln und sich miteinander für ein starkes Lippe einzusetzen.
Weiter Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Lippe Tourismus und Marketing AG unter www.lippe-standort.de.
Satzung
Grundsatz und Ziel der Kommunalen Wirtschaftsförderung
Um in Barntrup als einem von der Landesregierung NRW anerkannten
Mittelzentrum auf Dauer eine ausgewogene Wirtschaftsstruktur sowie ein
ausreichendes Arbeitsplatzangebot zu sichern, hat der Rat die nachstehend
aufgeführten Richtlinien zur Wirtschafts- und Gewerbeförderung im Bereich der
Stadt Barntrup beschlossen:
Die Wirtschaftsförderung und Gewerbeförderung der Stadt Barntrup kann
Betrieben gewährt werden, die ihren Sitz bzw. eine auf Dauer eingerichtete
Betriebsstätte im Bereich der Stadt Barntrup unterhalten. Antragsteller, die
eine Förderung der Stadt Barntrup erwarten, haben die Wirtschaftlichkeit
ihres Vorhabens der Stadt Barntrup darzulegen und müssen den Nachweis
erbringen, dass sie das geplante Vorhaben in angemessener Weise
mitfinanzieren. Für die Nachweisung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sind
die allgemeinen Grundsätze einer sachgemäßen Unternehmensfinanzierung
heranzuziehen. Eine städtische Wirtschaftsförderung kommt nur in Betracht,
wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung städtische Wirtschaftsförderungsmittel
nach diesen Richtlinien besteht nicht.
Förderungswürdige Vorhaben
Durch städtische Wirtschaftsförderung können gefördert werden:
Existenzgründungen im gewerblichen, industriellen und kaufmännischen
Bereich,
Betriebsverlagerungen von Barntruper Firmen aus Wohngebieten in Gewerbe- bzw. Industriegebiete,
Neuansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und Neuansiedlung von
Zweigbetrieben bereits bestehender Wirtschafts-, Handels- und Gewerbe-
oder Industrieunternehmen aus anderen Gemeinden.
Sofern es sich um eine Existenzgründung bzw. Neuansiedlung oder
Betriebsverlagerung handelt, die in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet
vorgenommen wird, so muss das Betriebsgrundstück bei Industrie- und
Gewerbeunternehmen eine Mindestgröße von 2.000 qm ausweisen.
Bei Erweiterung von Betriebsflächen in Barntruper Kern- bzw. Mischgebieten
muss die erweiterte Betriebsfläche mindestens 1.000 qm betragen.
Höhe und Art der Förderung
Bei Existenzgründung kann die Stadt für Darlehen zur
gewerblichen Verwendung einen Zinszuschuss gewähren.
Der Zinszuschuss beträgt 5 % vom jeweiligen Restdarlehen für die Dauer von 5
Jahren, wobei die Bezuschussung auf einen Darlehnshöchstbetrag von 10.000,00
€ beschränkt ist und sich lediglich um jeweils 5.000,00 € je weiteren
Arbeitsplatz bis auf höchstens 30.000,00 € erhöht.
Bei Existenzsgründung, Neuansiedliung sowie Aussiedlung
aus Wohngebieten und Ansiedlung in das städtische Gewerbegebiet bzw.
Industriegebiet kann die Stadt Barntrup den Kaufpreis für die
Betriebsgrundstücke um bis zu 25 % je qm bezuschussen, sofern das Gelände
nicht von der Stadt erworben wird. Der höchstmögliche Zuschuss ergibt sich
aus den von der Stadt gezahlten Preisen für Industriegelände.
Bei Veräußerung bezuschussten Geländes ist der Förderungsbetrag an die
Stadt zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung ist grundbuchlich zu sichern.
Die Erschließungskosten werden im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb endgültig abgelöst und setzen sich wie folgt zusammen:
4,10 Euro je Quadratmeter Straßenbaukosten,
3,10 Euro je Quadratmeter Kanalanschlussbeitrag
1,30 Euoo je Quadratmeter Wasseranschlussbeitrag
Insgesamt 8,50 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche
Hinzu kommen die in tatsächlicher Höhe entstehenden Hausanschlusskosten für Kanal und Wasser von den Hauptversorgungsleitungen in der Straße bis auf das Grundstück oder bis in das zu errichtende Gebäude.
Eine Freistellung von der Erhebung von
Erschließungskosten (Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz und
Anschlussbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz) erfolgt nicht bei der
Errichtung von Wohngebäuden bzw. für Wohnungen im Industrie- oder
Gewerbegebiet. Hierfür sind Erschließungskosten in Anlehnung an Wohngebäude
in einem Wohngebiet an die Stadt zu zahlen.