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Lebenslage: Änderung der Lohnsteuerkarte

Allgemeine Informationen

Bearbeitungsfristen

Die Änderung der Lohnsteuerkarten wird, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, sofort durchgeführt.

Änderung von Lohnsteuerkarten

Sie benötigen zu Änderung von Lohnsteuerkarten folgenden Unterlagen:

  • Steuerkarte/Steuerkarten
  • für die Änderung der Eintragungen erforderliche Nachweise (Urkunden etc.)
  • ggfs. Erklärung über das Getrenntleben (genügt von einem Ehegatten)
  • ggfs. Erklärung, dass die Eheleute nicht mehr getrennt leben (von beiden Ehegatten erforderlich)
  • für die Berücksichtigung von Kindern, die nicht hier gemeldet sind, steuerliche Lebensbescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes
  • bei Verzicht auf den Kinderfreibetrag entsprechend ausgefüllter Vordruck
  • bei Widerruf des Verzichtes auf den Kinderfreibetrag entsprechend ausgefüllter Vordruck
  • bei Übertragung des Haushaltsfreibetrages entsprechend ausgefüllter Vordruck; bei Widerruf der Übertragung des Haushaltsfreibetrages entsprechender Vordruck

Lohnsteuerklassen

Steuerklasse 1

Sie bezieht sich auf Arbeitnehmer, die...

  • Ledig oder geschieden sind
  • Verheiratet sind, deren Ehepartner aber im Ausland lebt
  • Dauernd getrennt leben
  • Verwitwet sind
Steuerklasse 2
Hier werden Sie eingestuft, wenn Sie die Bedingungen für Steuerklasse 1 erfüllen, aber mindestens ein Kind zu ihrem Haushalt gehört
Steuerklasse 3

Sie gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn...

  • Beide Ehepartner in der Bundesrepublik wohnen
  • Sie nicht dauernd getrennt leben
  • Der Ehepartner des Arbeitnehmers einen geringeren Arbeitslohn bezieht
  • Der Ehepartner Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse 5 eingetragen ist (siehe auch Klasse 5)
Steuerklasse 4

Verheiratete Arbeitnehmer, die gleich viel verdienen, werden in diese Klasse eingestuft, wenn beide Ehepartner...

  • Arbeitslohn beziehen
  • Im Inland wohnen
  • Nicht dauernd getrennt leben
Steuerklasse 5
Sie tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse 4, wenn... Der andere Ehegatte in die Steuerklasse 3 eingereiht wird Verdient Ihr Ehepartner ca. 60% des Gesamteinkommens oder mehr, empfiehlt sich für ihn die Steuerklasse 3, für Sie selbst die Steuerklasse 5.
Steuerklasse 6
Sie gilt für Ihre zweite oder jede weitere Lohnsteuerkarte, die Sie benötigen, wenn... Sie von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn beziehen Sie sollten die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse 6 demjenigen Arbeitgeber vorlegen, von dem Sie den niedrigsten Arbeitslohn beziehen.

Besonderheiten

Besondere Voraussetzungen:

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Laufe des Steuerjahres (=Kalenderjahr), können diese nur bis zum 30.11. auf der Steuerkarte berücksichtigt werden. Berichtigungen unrichtiger Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind bis zum 30.12. des jeweiligen Steuerjahres vorzunehmen, ggfs. auch noch darüber hinaus, wenn der Arbeitnehmer hieran ein begründetes Interesse hat (BFH-Urteil vom 08.11.72-BStBl 1973 II S. 223).

Örtliche Zuständigkeit

Nachweislich falsch ausgestellte Steuerkarten werden von der Gemeinde geändert, die sie ausgestellt hat. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres (=Steuerjahr), für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach Pkt. 3. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im laufenden Steuerjahr, ist die Gemeinde zuständig, in der der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarte seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Steuerpflichtigen ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarten seinen Hauptwohnsitz hat.

Zeitpunkt der Änderung:

Die Steuerkarten werden wie folgt geändert:

  1. Steuerklassenwechsel: ab 1. des folgenden Monats
  2. Eheschließung: ab Eheschließungsdatum
  3. Geburt eines Kindes: ab Geburtsdatum des Kindes
  4. Legitimation eines Kindes (für ehelich erklärt): ab Eheschließungsdatum der Eltern
  5. Annahme eines Kindes: ab Datum der Annahme
  6. Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes: Geburtsdatum des Kindes bzw. 01.01. des Steuerjahres
  7. Zuzug eines Kindes aus dem Ausland: ab Zuzugsdatum
  8. Verzicht auf die Berücksichtigung eines Kindes: ab 01.01. des nächsten Steuerjahres
  9. Übertragung des Haushaltsfreibetrages für ein Kind: ab dem maßgeblichen Stichtag (01.01., Geburt, Zuzug aus dem Ausland)
  10. Zuzug eines Ehegatten aus dem Ausland: ab Tag der Anmeldung
  11. Getrenntleben: ab 01.01. des Steuerjahres
  12. Nicht mehr getrennt leben: ab dem 1. des darauffolgenden Monats
  13. Tod des Ehegatten: ab 1. des darauffolgenden Monats
  14. Kirchenaustritt: ab 1. des darauffolgenden Monats
  15. Kircheneintritt: ab 1. des darauffolgenden Monats
  16. Kirchenübertritt: ab 1. des darauffolgenden Monats

Zu 14 bis 16 siehe auch das Merkblatt für Gemeinden, Abschnitt 18. Wird die Ehe des Arbeitnehmers nach dem 01.01. des Steuerjahres durch Scheidung oder Auflösung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, ist eine Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht zulässig (§ 39 Abs. 3 b EStG). Es kommt nur ein Steuerklassenwechsel in Frage. Ausnahme: Der andere Ehegatte hat im Kalenderjahr wieder geheiratet, lebt von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt und er und sein neuer Ehegatte sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dann ist die Steuerkarte des geschiedenen Arbeitnehmers in Steuerklasse I zu ändern (§ 38 b Abs. 3 Buchst. c EStG). Zieht ein Ehegatte im laufenden Steuerjahr ins Ausland, muss die Steuerkarte nicht auf Klasse I bzw. II geändert werden. Es kommt nur ein Steuerklassenwechsel in Frage (§ 39 Abs. 3 b EStG). Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann ihm eine ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt werden (§ 39 Abs. 3 b EStG). Im Steuerjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, darf grundsätzlich nur einmal die Lohnsteuerklasse III/V und IV/IV gewechselt werden. Ausnahme: Arbeitslosigkeit/Wiederaufnahme der Arbeit. Ab Steuerjahr 1995 wird die Religion des Ehegatten nur noch bei konfessionsverschiedenen Eheleuten eingetragen. Bei konfessionsgleichen (z. B. ev/ev) und bei glaubensverschiedenen (z. B. --/ev) Eheleuten bleibt das Feld leer.