Allgemeine Informationen
Bearbeitungsfristen
Die Änderung der Lohnsteuerkarten wird, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, sofort durchgeführt.
Die Änderung der Lohnsteuerkarten wird, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, sofort durchgeführt.
Sie benötigen zu Änderung von Lohnsteuerkarten folgenden Unterlagen:
Sie bezieht sich auf Arbeitnehmer, die...
Sie gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn...
Verheiratete Arbeitnehmer, die gleich viel verdienen, werden in diese Klasse eingestuft, wenn beide Ehepartner...
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Laufe des Steuerjahres (=Kalenderjahr), können diese nur bis zum 30.11. auf der Steuerkarte berücksichtigt werden. Berichtigungen unrichtiger Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind bis zum 30.12. des jeweiligen Steuerjahres vorzunehmen, ggfs. auch noch darüber hinaus, wenn der Arbeitnehmer hieran ein begründetes Interesse hat (BFH-Urteil vom 08.11.72-BStBl 1973 II S. 223).
Nachweislich falsch ausgestellte Steuerkarten werden von der Gemeinde geändert, die sie ausgestellt hat. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres (=Steuerjahr), für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach Pkt. 3. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im laufenden Steuerjahr, ist die Gemeinde zuständig, in der der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarte seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Steuerpflichtigen ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarten seinen Hauptwohnsitz hat.
Die Steuerkarten werden wie folgt geändert:
Zu 14 bis 16 siehe auch das Merkblatt für Gemeinden, Abschnitt 18. Wird die Ehe des Arbeitnehmers nach dem 01.01. des Steuerjahres durch Scheidung oder Auflösung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, ist eine Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht zulässig (§ 39 Abs. 3 b EStG). Es kommt nur ein Steuerklassenwechsel in Frage. Ausnahme: Der andere Ehegatte hat im Kalenderjahr wieder geheiratet, lebt von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt und er und sein neuer Ehegatte sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dann ist die Steuerkarte des geschiedenen Arbeitnehmers in Steuerklasse I zu ändern (§ 38 b Abs. 3 Buchst. c EStG). Zieht ein Ehegatte im laufenden Steuerjahr ins Ausland, muss die Steuerkarte nicht auf Klasse I bzw. II geändert werden. Es kommt nur ein Steuerklassenwechsel in Frage (§ 39 Abs. 3 b EStG). Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann ihm eine ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt werden (§ 39 Abs. 3 b EStG). Im Steuerjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, darf grundsätzlich nur einmal die Lohnsteuerklasse III/V und IV/IV gewechselt werden. Ausnahme: Arbeitslosigkeit/Wiederaufnahme der Arbeit. Ab Steuerjahr 1995 wird die Religion des Ehegatten nur noch bei konfessionsverschiedenen Eheleuten eingetragen. Bei konfessionsgleichen (z. B. ev/ev) und bei glaubensverschiedenen (z. B. --/ev) Eheleuten bleibt das Feld leer.